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Was ist neu am neuen Berufsbildungsgesetz per 01.04.2005?

1. Allgemeines

Das am 1. April 2005 in Kraft tretende Berufsbildungsgesetz bringt inhaltlich gegenüber seinem aus dem Jahr 1969 stammenden Vorgänger zwar keine spektakulären Neuerungen, aber doch viele in der Ausbildungspraxis zu berücksichtigende Änderungen. Das neue Berufsbildungsgesetz findet sich als Artikel 1des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz -BerBiRefG).

» Gegenüberstellung BBiG 2005 und BBiG 1969

Der Zeitströmung angepasst, werden Begriffe in männlicher Form auch durch die weibliche Form ergänzt oder die Mehrzahl oder eine unpersönliche Bezeichnung verwendet. Durchgehend erfolgen sprachliche Präzisierungen und Anpassungen.

Beispiel:

Hat der Ausbildende dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BBiG 1969 ein Zeugnis auszustellen, so haben nunmehr nach § 16 Abs. 1 BBiG 2005 Ausbildende den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen.

Ergänzt wird: Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Und in das qualifizierte Zeugnis sind nicht mehr "Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten", sondern "über Verhalten und Leistung" aufzunehmen.

Überall dort, wo bisher von "Fertigkeiten und Kenntnisse" gesprochen wird, heißt es künftig : "Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten", womit die "berufliche Handlungsfähigkeit" beschrieben ist, die als solche dann auch synonym verwendet wird (vgl. § 1 Abs. 2 BBiG 1969, § 1 Abs. 3 BBiG 2005).

Zusätzlich wird jetzt auch noch die Erkenntnis festgeschrieben, dass sich die Arbeitswelt wandelt, und dass dies die Berufsausbildung zu berücksichtigen hat.

Die Aufteilung in berufliche Grundbildung und Fachbildung wird aufgegeben.

Verdeutlicht werden die drei Lernorte der Berufsbildung, nämlich

  • betriebliche Berufsbildung
  • schulische Berufsbildung
  • außerbetriebliche Berufsbildung

Klargestellt wird, dass diese Lernorte bei der Durchführung der Berufsbildung zusammenwirken. Dies ist die Legaldefinition einer Lernortkooperation, vgl. § 2 BBiG 2005.

In § 10 Abs. 5 BBiG 2000 wird Verbundausbildung definiert.

Besonders hervorgehoben wird, dass Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten (§ 2 Abs. 3 BBiG 2005). Die HWK überwacht und fördert die Durchführung von Auslandsaufenthalten. Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfür ein mit der HWK abgestimmter Plan erforderlich (§ 76 Abs. 3 BBiG 2005).

Für die Zulassung zu Prüfungen in der Berufsausbildung, Umschulung und Fortbildung sind ausländische Bildungsabschnitte und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§§ 45 Abs. 2 Satz 4, 61, 55 BBiG 2005).

Statt Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 2 BBiG 1969) heißt es nun Anwendungsbereich (§ 3 BBiG 2005).

Klargestellt wird, dass der Anwendungsbereich auch die Berufsbildung in berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen nicht erfasst (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG 2005).

Klargestellt wird auch, dass für die Berufsbildung für Berufe der Hand­werksordnung gilt weitestgehend die Handwerksordnung (§ 3 Abs. 3 BBiG 2005).

2. Vertragsrecht

Die Pflichten der Auszubildenden (§ 13 BBiG 2005) werden nun vor den Pflichten der Ausbildenden (§ 14 ff. BBiG 2005) aufgeführt. Sachliche Änderungen ergeben sich nicht.

Das Berichtsheft - als Begriff - ist out, es leben die "Schriftliche Ausbildungsnachweise" (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BBiG 1969, § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG 2005 und § 39 Abs. 1 BBiG, § 43 Abs. 1 BBiG 2005).

Den Auszubildenden werden keine "Arbeiten" mehr aufgetragen, die sie sorgfältig auszuführen haben, sondern Aufgaben (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BBiG 1969, § 13 Abs. 2 Nr. 1 BBiG 2005). Auch anstelle von "Verrichtungen", die dem Auszubildenden übertragen werden dürfen (§ 6 Abs. 2 BBiG 1969) sprechen wir künftig von "Aufgaben" (§ 14 Abs. 2 BBiG 2005).

Auf die Änderungen beim Zeugnis wurde unter Ziff. 1 bereits hingewiesen.

Die Probezeit ist auf vier Monate verlängert worden (§ 20 BBiG 2005).

Eine Klarstellung enthält § 21 Abs. 2 BBiG 2005: Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Damit ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung getragen worden.

3. Änderung der Ausbildungszeit

Die Anrechnungsverordnungen des Bundes gelten nur noch bis zum 31. Juli 2006. So lange ist die Anrechnung verpflichtend.

Das Land kann Anrechnungsverordnungen erlassen (vgl. § 7 BBiG 2005), die frühestens ab 1. August 2006 in Kraft treten dürfen. Dabei kann es die volle oder teilweise Anrechnung berufsbildender Abschlüsse an Schulen und sonstigen Einrichtungen  verpflichtend (wie bisher der Bund) oder freiwillig (gemeinsamer Antrag an die zuständige Stelle) vorsehen, ab 1. August 2009 nur noch freiwillig aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Ausbildenden und Auszubildenden an die zuständige Stelle (Art. 8 Abs. 4 BerBiRefG).

Nach bisherigem Recht konnte der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung lediglich Empfehlungen für die Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit geben. Er erhält nunmehr Richtlinienkompetenz (§ 8 Abs. 3 BBiG 2005).

Der Abkürzungsantrag konnte bisher von den Auszubildenden und/oder Ausbildenden gestellt werden, nunmehr muss er von beiden gemeinsam gestellt werden.

Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung), vgl. § 8 Abs. 1 BBiG 2005.

4. Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden, Verzeichnis

Die Vorschriften der persönlichen und fachlichen Eignung sind gestrafft worden, bereits geltende Auslegungsgrundsätze sind in das BBiG 2005 übernommen worden.

Ausbilder oder Ausbilderinnen müssen die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte un­mittelbar, verantwortlich und im wesentlichen Umfang vermitteln (§ 28 Abs. 2 BBiG 2005). Damit ist die bisherige Auslegung nunmehr festgeschrieben.

Wer unter der Verantwortung des Ausbilders/der Ausbilderin bei der Berufsausbildung mitwirkt (Ausbildungsbeauftragte), muss die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und persönlich geeignet sein (§ 28 Abs. 3 BBiG 2005).

Der neugestaltete § 30 BBiG 2005 übernimmt nach seinem Regelungsgehalt die Vorschriften der §§ 20 und 21 BBiG 1969 und führt die über das geltende Berufsbildungsgesetz verstreuten Einzelvorschriften zur fachlichen Eignung einer einheitlichen und transpa­renten Regelung zu.

Dabei formuliert § 30 Abs. 1 positiv, dass die fachliche Eignung vorliegt, wenn die Ausbilder die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlichen beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

Die Vollendung des 24. Lebensjahres wird nicht mehr zur Voraussetzung der fachlichen Eignung gefordert. Allerdings muss nunmehr, wer die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, ebenfalls eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen sein.

Die Möglichkeit der Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Ingenieurschule oder Höheren Wirtschaftsfachschule wurde, weil entbehrlich, nicht mehr übernommen.

Bei den Bestimmungen über das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse enthält § 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG 2005 einen Merkmalskatalog, der auch für die Auslegung von § 31 Satz 1 BBiG 1969 für den wesentlichen Inhalt des Berufsausbildungsverhältnisses herangezogen werden kann. Der Merkmalskatalog wird ab 1. April 2007 an die Bundesstatistik angepasst. Dann werden auch die Auszubildenden gegenüber der zuständigen Stelle auskunftspflichtig (Artikel 2a BerBiRefG).

In § 76 Abs. 1 BBiG 2005 werden die Vorschriften zur Überwachung und Beratung der Berufsbildung konzentriert.

Der Begriff des Ausbildungsberaters geht in dem allgemeinen des Beraters auf, der bisher schon für die Berufsausbildungsvorbereitung verwandt wurde.

5. Prüfungsrecht

Die Zulassung aufgrund beruflicher Tätigkeit wird erleichtert.

Die erforderliche Mindestzeit, während der eine einschlägige Berufstätigkeit nachgewiesen werden muss, wird vom Zweifachen auf das Eineinhalbfache abgesenkt (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BBiG 2005).

Die Zulassung schulisch Ausgebildeter zur Abschlussprüfung ist modifiziert worden.

§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG 1969 und § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG 2005 entsprechen sich zwar wörtlich.

§ 43 Abs. 2 Satz 2 BBiG 2005 nennt nun aber im Einzelnen die Voraussetzungen dafür, dass ein Bil­dungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.

Von der Ermächtigung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Schulen oder Einrichtungen diese Voraussetzungen erfüllen, hat der Bund bisher keinen Gebrauch gemacht. Nunmehr geht diese Ermächtigung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BBiG 2005 an die Landesregierungen über, die nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen können, welche Bildungsgänge die Voraussetzungen für eine Entsprechung erfüllen.

Diese Möglichkeit tritt am 1. August 2011 außer Kraft (Art. 8 Abs. 2 BerBiRefG).

In den Fällen einer gestreckten Abschlussprüfung, die nunmehr durch Ausbildungsordnung eingeführt werden kann (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BBiG 2005), wird keine Zwischenprüfung mehr durchgeführt (§ 48 Abs. 2 BBiG 2005). An ihre Stelle tritt der erste Teil der Abschlussprüfung. Zu dieser erfolgt eine gesonderte Zulassung (§ 44 BBiG 2005).

Außerdem ist der erste Teil nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Abs. 1 Satz 3 BBiG 2005). Das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG 2005).

Klargestellt wird, dass Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung der in der Berufsschule zu vermittelnde Lehrstoff ist (§ 38 Satz 2 BBiG 2005), nicht der vermittelte.

§ 47 Abs. 2 Satz 2 BBiG 2005 bestimmt, dass die Prüfungsordnung die Verwendung überregionaler Prüfungsaufgaben vorsehen kann. Dies entspricht der Auslegung des geltenden Rechts.

§ 39 Abs. 2 BBiG 2005 sieht vor, dass der Prüfungsausschuss zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachtliche Stellungnahmen Dritter, also insbesondere betrieblicher Ausbilder und berufsbildender Schulen, einholen kann. Die für die Beschlussfassung erheblichen Sachverhalte sind nach § 39 Abs. 3 BBiG 2005 zu dokumentieren.

Klargestellt wird in § 42 BBiG 2005, dass sämtliche Prüfungsleistungen vom gesamten Prüfungsausschuss bewertet werden müssen.

Der Vorsitz (nicht: Der Vorsitzende, Die Vorsitzende) hat das Recht, nicht aber die Pflicht, zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Prüfungsausschusses die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen auf mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zu delegieren (vgl. im Einzelnen zum Berichterstatterprinzip § 42 Abs. 2 BBiG 2005).

Dem Zeugnis über die Abschlussprüfung ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG 2005).

Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG 2005).

6. Ordnung der Berufsausbildung

Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Ausbildungsordnungen (§ 25 BBiG 1969) wurde vollständig neu gefasst (§§ 4 und 5 BBiG 2005). Neben Mindestinhalten in § 5 Abs. 1 BBiG 2005 (z. B. Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan) enthält der Absatz 2 einen Optionskatalog mit Gestaltungsmöglichkeiten für den Verordnungsgeber.

Die Aufgliederung in Grundbildung und Fachbildung ist auch bei der Stufenausbildung aufgegeben worden, (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG 2005). Stufenausbildung als solche (§ 26 BBiG 1969) ist weiterhin möglich.

Wesentliches Merkmal der Stufenausbildung ist, dass nach Abschluss einer einzelnen Stufe kein Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben wird, sondern (lediglich) ein Ausbildungsabschluss, der zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt. Erst nach Abschluss der letzten Stufe wird ein Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben. Daher ist der Ausbildungsvertrag über die gesamte Ausbildungszeit zu schließen.

Das Berufsausbildungsverhältnis endet nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG 2005 erst mit Ablauf der letzten Stufe. Es kann aber von den Auszubildenden wegen Aufgabe der Berufsausbildung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG 2005 gekündigt werden (sog. Ausstiegsmodell).

Auf der Grundlage des § 26 BBiG 1969 sind bisher keine Ausbildungsordnungen erlassen worden.

Bei den bisher vielfach als "Stufenausbildungen" bezeichneten Ausbildungsordnungen wie z. B. für die Ausbildung in der Bauwirtschaft handelt es sich richtig verstanden um die Anrechnung einer Ausbildung auf eine weitere Ausbildung. Diese Ausbildungsordnungen  sind auch auf der Grundlage des § 25 BBiG (und nicht § 26 BBiG) 1969 erlassen worden.

Das Anrechnungsmodell ist in § 5 Abs. 2 Nr. 4 BBiG 2005 geregelt. Danach kann auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte Berufsausbildung eine andere, einschlägige Berufsausbildung unter Berücksichtigung der hierbei erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet werden. Da es sich bei den einzelnen Ausbildungen um separate anerkannte Berufsabschlüsse handelt, können hier die Verträge einzeln und gesondert, erst für den kürzeren Beruf, dann für den längeren Beruf, sowie alternativ von vornherein für den längeren Beruf abgeschlossen werden.

Auf die Möglichkeit zur Einführung der  gestreckten Abschlussprüfung wurde unter Ziff. 5 bereits hingewiesen.

Die Ausbildungsordnung kann nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BBiG 2005 vorsehen, dass Zusatzqualifikationen vermittelt werden können, die dann nach § 49 BBiG 2005 gesondert geprüft und bescheinigt werden.

Im übrigen gilt § 9 BBiG 2005 (Regelungsbefugnis), der § 44 BBiG 1969 entspricht: Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes. Daher gelten die bisherigen Regelungen weiter und können auch künftig Regelungen getroffen werden. Wenn und soweit Zusatzqualifikationen in Ausbildungsordnungen geregelt werden, haben diese Vorrang.

Die Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsformen und Ausbildungsberufe ist auf neue Prüfungsformen ausgeweitet worden. Außerdem wird klargestellt, dass sich die Erprobungsverordnungen nicht auf Ausnahmen vom Ausschließlichkeitsgrundsatz beschränken müssen (§ 6 BBiG 2005).

7. Zuständige Stellen

Die recht umständlichen Regelungen zu den zuständigen Stellen der einzelnen Wirtschafts- und Berufszweige in §§ 73 bis 97 BBiG 1969 sind in §§ 71 bis 75 BBiG 2005 zusammengefasst worden.

Nach der seit 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Handwerksrechtsreform definiert sich das Handwerk als zulassungspflichtiges und zulassungsfreies Handwerk.

Die zulassungspflichtigen Handwerke finden sich in der Anlage A, die zulassungsfreien Handwerke und die handwerksähnlichen Gewerbe in der Anlage B zur Handwerksordnung.

Die Reform hat auch eine Änderung in der Bereichsabgrenzung gebracht: Für zulassungspflichtige Handwerke, zulassungsfreie Handwerke sowie handwerksähnliche Gewerbe gilt nach § 3 Abs. 3 BBiG 2005 für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung die Handwerksordnung direkt.

Lediglich §§ 50 (Gleichstellung von Prüfungszeugnissen), 51 und 52 (Interessenvertretung Auszubildender in außerbetrieblichen Einrichtungen), 71 ff. (Bestimmung der zuständigen Stellen), 81 (zustän­dige Behörden), 82 ff. (Landesausschüsse für Berufsbildung), 84 ff. (Berufsbildungsforschung, Planung und Sta­tistik), 89 ff. (Bundesinstitut für Berufsbildung), 103 ff. (Übergangs- und Schlussvorschriften) BBiG 2005 finden Anwendung.

Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle (§ 71 Abs. 1 BBiG 2005).

Die Handwerkskammer ist auch zuständige Stelle, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird (§ 71 Abs. 7 BBiG 2005).

Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle (§ 71 Abs. 2 BBiG 2005).

8. Weitere Änderungen

Die Vorschriften über Fortbildung und Umschulung (§§ 53 ff. und 58 ff. BBiG 2005) wur­den ausführlicher gefasst.

Vorrangig sind Fortbildungsordnungen und Umschulungsordnungen als Rechtsverordnungen des Bundes, nachrangig Umschulungsprüfungsregelungen und Fortbildungsprüfungsregelungen der HWK.

Umschulungsmaßnahmen sind der HWK anzuzeigen, und zwar, wie § 62 Abs. 2 BBiG 2005 verdeutlicht, vor Beginn.

Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen für behinderte Menschen standen nach § 48b BBiG 1969 in deren Ermessen ("können"), nach § 66 BBiG 2005 besteht ein Rechtsanspruch.

Die Bestimmungen über den Berufsbildungsausschuss wurden geändert. Es gibt einen Katalog für wichtige Angelegenheiten, bei denen der Ausschuss nur anzuhören und solche, bei denen der Ausschuss zu unterrichten ist (§ 79 Abs. 2 und 3 BBiG 2005).

Außerdem hat der Berufsbildungsausschuss im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken (§ 79 Abs. 1 Satz 2 BBiG 2005).

Nach § 79 Abs. 6 BBiG 2005 haben die Lehrer Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung auswirken.

Auf die Möglichkeit der Landesregierungen,

  • frühestens ab 1. August 2006 Anrechnungsverordnungen zu erlassen (Art. 8 Abs. 4 BerBiRefG) und
  •  befristet bis zum 1. August 2011 zu bestimmen, welcher schulische Bildungsgang für die Zulassung zur Abschlussprüfung der dualen Ausbildung entspricht (Artikel 8 Abs. 2 BerBiRefG)

wurde bereits unter Ziff. 3 und 5. hingewiesen.

Die Landesregierung kann die den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Aufgaben durch Rechtsverordnung den zuständigen Stellen übertragen (§ 105 BBiG 2005), mithin die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung (§ 30 Abs. 6 BBiG 2005), die Mitteilung über nicht behebbare oder nicht fristgerecht behobene Mängel (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BBiG 2005), das Untersagen des Einstellens und Ausbildens bei Eignungsmängeln in der Berufsausbildung (§ 33 BBiG 2005), Berufsausbildungsvorbereitung (§ 70 Abs. 1 BBiG 2005) und Umschulung (§ 60 Satz 2 i. V. m. § 33 BBiG 2005).

Schließlich wird das Berufsbildungsförderungsgesetz aufgehoben. Sein Regelungsinhalt wird modifiziert in das Berufsbildungsgesetz 2005 integriert.

Dies gilt für die Bestimmungen über Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik (§§ 84 ff. BBiG 2005) sowie das Bundesinstitut für Berufsbildung (§§ 89 ff. BBiG 2005).

Die Ausschüsse werden verschlankt, der Generalsekretär heißt künftig Präsident/ Präsidentin.

Die Bundesstatistik wird mit Wirkung zum 1. April 2007 neu aufgestellt (Art. 2a i. V. m. Art. 8 Abs. 5 BerBiRefG).