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Geringverdienergrenze für Auszubildende

Ab 1. August 2003 beträgt die sogenannte Geringverdienergrenze für Auszubildende wieder 325,-- Euro.

Die Geringverdienergrenze ist nicht zu verwechseln mit der Entgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung. Insoweit bleibt es bei der ebenfalls im April 2003 neu eingeführten 400,-- Euro-Grenze.

Die Geringverdienergrenze ist lediglich für Auszubildende relevant. Abweichend von den allgemeinen Regeln trägt der Arbeitgeber aus sozialen Gründen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hier bis zu einer bestimmten Grenze allein. Dieser Grenzwert wird zum 1. August 2003 wieder auf ein monatliches Entgelt von maximal 325,-- Euro festgelegt. Verdient der Auszubildende mehr, greift der Grundsatz der hälftigen Beitragsregelung. Dies gilt auch für die Verdienstspanne zwischen 325,-- Euro und 400,-- Euro, denn im Ausbildungsverhältnis gelten die Regeln über die geringfügige Beschäftigung nicht. Mit der Absenkung der Geringverdienergrenze will der Gesetzgeber verhindern, dass die Motivation der Betriebe, Ausbildungsplätze anzubieten, noch durch zusätzliche Belastungen weiter gedämpft wird.