Kreishandwerkerschaft Bremen
Martinistraße 53 - 55
28195 Bremen

Telefon 0421 22280 - 600
Telefax 0421 22280 - 617

kh@bremen-handwerk.de


Unsere Kernarbeitszeit ist

Innungs- und Mitgliedservice

Montag 09:00 - 12:30 Uhr
Dienstag 10:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:30 Uhr

Abteilung Prüfungswesen

Montag 09:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:30 Uhr

In dieser Zeit versichern wir Ihnen, dass der direkte Ansprechpartner auf jeden Fall (außer im Krankheitsfall oder zur Urlaubszeit) für Sie telefonisch erreichbar ist bzw. Ihnen weitergeholfen werden kann.


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Wettbewerbsrecht

Firma im Wettbewerbsrecht

Ungeachtet der firmenrechtlichen Vorgaben unterliegen auch Firmen dem allgemeinen Wettbewerbsrecht. Deshalb kann sich ein Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch des Konkurrenten oder eines sonstigen, nach § 13 UWG Klagebefugten gegen die Führung einer Firma im geschäftlichen Verkehr auch aus den Missbrauchs- und Irreführungstatbeständen des UWG herleiten. (UWG gleich "Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb)

Das Gebot ist: "Werben ohne Abmahnung"

Erlaubtes und Unerlaubtes im Wettbewerb erfragen Sie in der Innungsgeschäftsstelle oder bei der Kreishandwerkerschaft.

Die Werbung mit Qualität und Preis von Waren und Dienstleistungen ist das Leitbild des deutschen Wettbewerbsrechts. Es dient dem Schutz des selbständigen Handwerks genauso wie dem des Verbrauchers.

Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht haben außer den betroffenen Mitbewerbern die Kammern, Innungen und Verbände ein eigenes Verfolgungsrecht.

Die Innung kann gegenüber Firmen, die sich nicht wettbewerbsrechtlich einwandfrei verhalten, in Form einer Abmahnung eine strafbewährte Unterlassungserklärung durchsetzen.

In Zweifelsfragen erteilt die Innung Rat und Auskunft.