Wettbewerbsrecht
Firma im Wettbewerbsrecht
Ungeachtet der firmenrechtlichen Vorgaben unterliegen auch Firmen dem allgemeinen Wettbewerbsrecht. Deshalb kann sich ein Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch des Konkurrenten oder eines sonstigen, nach § 13 UWG Klagebefugten gegen die Führung einer Firma im geschäftlichen Verkehr auch aus den Missbrauchs- und Irreführungstatbeständen des UWG herleiten. (UWG gleich "Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb)
Das Gebot ist: "Werben ohne Abmahnung"
Erlaubtes und Unerlaubtes im Wettbewerb erfragen Sie in der Innungsgeschäftsstelle oder bei der Kreishandwerkerschaft.
Die Werbung mit Qualität und Preis von Waren und Dienstleistungen ist das Leitbild des deutschen Wettbewerbsrechts. Es dient dem Schutz des selbständigen Handwerks genauso wie dem des Verbrauchers.
Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht haben außer den betroffenen Mitbewerbern die Kammern, Innungen und Verbände ein eigenes Verfolgungsrecht.
Die Innung kann gegenüber Firmen, die sich nicht wettbewerbsrechtlich einwandfrei verhalten, in Form einer Abmahnung eine strafbewährte Unterlassungserklärung durchsetzen.
In Zweifelsfragen erteilt die Innung Rat und Auskunft.