Was ist während der Berufsausbildung zu beachten?
1. Ärztliche Nachuntersuchung
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss der Jugendliche dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorlegen. Berechtigungsscheine dafür werden von der zuletzt besuchten Schule ausgehändigt bzw. müssen notfalls beim Gewerbeaufsichtsamt angefordert werden. Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber unter Hinweis auf das gegebene Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Durchschrift dieses Schreibens an den/die Personensorgeberechtigten, den Betriebsrat und die Aufsichtsbehörde. Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.
2. Ausbildungsordnung / Fachliche Vorschriften
Die Berufsausbildung ist nach der Ausbildungsordnung bzw. nach den Fachlichen Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens und der Gesellenprüfung planmäßig, sachlich und zeitlich gegliedert durchzuführen.
3. Freistellungspflicht für Berufsschule
Der Ausbildende hat den Lehrling für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Außerdem hat der Ausbildende den Jugendlichen an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.
Für volljährige Auszubildende gilt:
Sie können
- vor der Berufsschule, wenn der Unterricht an diesem Tage um 9.00 Uhr oder später beginnt
- nach der Berufsschule
- in Blockunterrichtswochen
auch noch unter bestimmten Voraussetzungen beschäftigt werden.
4. Zwischenprüfungen
Der Lehrling muss während der Ausbildung mindestens eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung ablegen. Der Ausbildungsbetrieb hat den Lehrling zur Teilnahme an der Zwischenprüfung freizustellen; die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Gesellenprüfung.
5. Überbetriebliche Unterweisung
Der Ausbildende hat nach dem Gesetz den Lehrling zur Teilnahme an der überbetrieblichen Unterweisung freizustellen. Die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen sind also kein freiwilliges Angebot an Ausbildende und Lehrlinge, sondern sie sind verpflichtender Bestandteil der Berufsausbildung, wenn sie von der Handwerkskammer verbindlich angeordnet werden.
Die überbetriebliche Unterweisung hat grundsätzlich die Aufgabe,
- die betriebliche Ausbildung zu vervollständigen und zu ergänzen und
- eine Anpassung an technische und wirtschaftliche Veränderungen zu gewährleisten;
- eine breite Grundausbildung zu gewährleisten.
6. Vertragsänderungen
Wesentliche Änderungen des Berufsausbildungsvertrages sind der Handwerkskammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7. Lehrzeitverkürzung
Die Handwerkskammer hat auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der Lehrling (Auszubildender) das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.
Die Richtlinien der Handwerkskammer sind zu beachten.
8. Jugendarbeitsschutzgesetz
Während der Ausbildung sind insbesondere die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten, soweit der Lehrling das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
9. Die Gesellenprüfung
Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen,
a) wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als 2 Monate nach dem Prüfungstermin beendet ist;
b) wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie das vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat und
c) dessen Berufsausbildungsverhältnis eingetragen ist.
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich durch den Ausbildungsbetrieb mit Zustimmung des Lehrlings zu erfolgen.
10. Verlängerung der Ausbildungszeit
Wenn vorauszusehen ist, dass der Lehrling aufgrund besonderer Umstände (z.B. lange Krankheit, Behinderung etc.) das Ausbildungsziel nicht erreicht, so kann der Lehrling bei der Handwerkskammer die Verlängerung der Ausbildungszeit beantragen. Der Ausbildungsbetrieb wird zum Antrag des Lehrlings gehört.
11. Verlängerung der Ausbildungszeit bei nichtbestandener Prüfung
Besteht der Lehrling die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr. Die Handwerkskammer ist hiervon unverzüglich unter Beifügung der Lehrvertragsexemplare zu benachrichtigen.