Kreishandwerkerschaft Bremen
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Montag 09:00 - 12:30 Uhr
Dienstag 10:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:30 Uhr

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Förderung wirtschaftlicher, gewerblicher oder sozialer Interessen

Innungen und Kreishandwerkerschaft sind klassische Arbeitgeberverbände auf freiwilliger Basis. Insoweit sind sie nicht nur in die Handwerksorganisation eingebunden sondern in die gesamte Wirtschaft.

Unter dem Stichwort "Dienstleistungen von A-Z" haben wir uns bemüht, die wesentlichen Aufgaben detailliert zu beschreiben.

Die allgemeinen Aufgaben der Innungen ergeben sich zunächst aus der Handwerksordnung:

§ 54

(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie

  1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,
  2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben,
  3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern,
  4. die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,
  5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten,
  6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken,
  7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern,
  8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten,
  9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
  10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.

(2) Die Handwerksinnung soll

  1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern,
  2. bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergebungsstellen beraten,
  3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen.

(3) Die Handwerksinnung kann

  1. Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind,
  2. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten
  3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln.

(4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.

(5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.


Die Aufgaben der Kreishandwerkerschaft ergeben sich zunächst ebenfalls aus der HwO:

§ 87

Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe,

  1. die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen,
  2. die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
  3. Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen,
  4. die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen,
  5. die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen,
  6. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen; die Handwerkskammer hat sich an den hierdurch entstehenden Kosten angemessen zu beteiligen.

Beide Aufgabengebiete werden durch die jeweiligen Satzungen ergänzt.